Wie und unter welchen Bedingungen kann ich mein Kind vom Unterricht beurlauben lassen?
Durch die Schulpflicht müssen alle Kinder und Jugendlichen 10 Schulbesuchsjahre vollständig absolvieren, d.h. jeden Schultag in der Schule verbringen. Eine Beurlaubung davon ist leider nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Beurlaubungen bis zu drei Schultagen werden durch die Klassenlehrkraft bewilligt, darüber hinaus ist der Schulleiter zuständig. Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich erfolgen und mit einer Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten versehen sein. Die Anträge müssen mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf gestellt werden (4 Wochen). An die Beurlaubung können Bedingungen geknüpft werden, was insbesondere bei einem längeren Zeitraum eine Rolle spielt. Hierzu ein Beispiel: Geht eine Schülerin oder ein Schüler für ein Schuljahr in eine Schule im Ausland, bleibt sie/er Schüler/-in unserer Schule. Die Leistungen werden bei ihrer/seiner Wiederkehr von uns bewertet, es müssen daher alle Unterlagen aus dem Unterricht gesammelt werden, nicht nur die Arbeiten und Zeugnisse.
Mögliche Gründe sind ein Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann, familiäre Gründe, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Berufsberatungen sowie Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung, Reisen während der Unterrichtszeit, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind oder für die das Jugendamt dringende soziale Gründe geltend macht und die aus darzulegenden Gründen nicht in der Ferienzeit stattfinden können.
Achtung: Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.
Detaillierte Infos finden Sie in der AV Schulpflicht, die Sie hier herunterladen können http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/
Mögliche Gründe sind ein Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann, familiäre Gründe, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Berufsberatungen sowie Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung, Reisen während der Unterrichtszeit, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind oder für die das Jugendamt dringende soziale Gründe geltend macht und die aus darzulegenden Gründen nicht in der Ferienzeit stattfinden können.
Achtung: Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.
Detaillierte Infos finden Sie in der AV Schulpflicht, die Sie hier herunterladen können http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/
[ MG, Di, 03.01.2012 ]